Erwägungsgrund 87

Die Anwendung harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen oder europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden und bei denen eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen besteht, wird die Konformitätsbewertung durch die Hersteller erleichtern. Entscheidet sich der Hersteller gegen die Verwendung dieser Mittel für bestimmte Anforderungen, so muss er in seinen technischen Unterlagen angeben, wie die Konformität auf andere Weise erreicht wird. Darüber hinaus würde die Anwendung harmonisierter Normen, gemeinsamer Spezifikationen oder europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, durch die Begründung einer Konformitätsvermutung für die Hersteller die Überprüfung der Konformität von Produkten mit digitalen Elementen durch die Marktüberwachungsbehörden erleichtern. Daher werden die Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen angehalten, diese harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung anzuwenden.