Erwägungsgrund 120

Um die wirksame Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu gewährleisten, sollte jede Marktüberwachungsbehörde befugt sein, Geldbußen aufzuerlegen oder ihre Auferlegung zu beantragen. Daher sollten auch Obergrenzen für Geldbußen festgelegt werden, die im einzelstaatlichen Recht für Verstöße gegen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten vorzusehen sind. Bei der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße sollten in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation und zumindest die in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegten Umstände berücksichtigt werden, einschließlich der Frage, ob es sich bei dem Hersteller um ein Kleinstunternehmen oder um ein kleines oder mittleres Unternehmen, einschließlich eines Start-up-Unternehmens, handelt und ob bereits dieselbe Marktüberwachungsbehörde oder andere Marktüberwachungsbehörden demselben Wirtschaftsakteur für einen ähnlichen Verstoß Geldbußen auferlegt haben. Solche Umstände könnten entweder erschwerend wirken, falls der Verstoß desselben Wirtschaftsakteurs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem bereits eine Geldbuße verhängt wurde, weiter andauert, oder aber mildernd, indem sichergestellt wird, dass in anderen Mitgliedstaaten verhängte Sanktionen und deren Höhe sowie andere einschlägige konkrete Umstände berücksichtigt werden, wenn eine andere Marktüberwachungsbehörde für denselben Wirtschaftsakteur oder dieselbe Art von Verstoß eine weitere Geldbuße in Betracht zieht. Jedenfalls sollte der Gesamtbetrag der Geldbußen, die die Marktüberwachungsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten wegen derselben Art von Verstößen gegen denselben Wirtschaftsakteur verhängen könnten, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Da Geldbußen weder gegen Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen wegen einer Nichteinhaltung der 24-Stunden-Frist für die Frühmeldung bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen oder schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen, die sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirken, noch gegen Verwalter quelloffener Software bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden und vorbehaltlich des Grundsatzes, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten, sollten die Mitgliedstaaten gegen diese Einrichtungen keine anderweitigen finanziellen Sanktionen verhängen.