Um die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Meldung von Informationen unter Berücksichtigung anderer ergänzender Meldepflichten, die im Unionsrecht etwa in der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates1, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 und der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegt sind, zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Einrichtungen zu verringern, wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für solche Meldepflichten auf nationaler Ebene in Erwägung zu ziehen. Die Nutzung solcher nationalen zentralen Anlaufstellen für die Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sollte die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere der Bestimmungen über die Unabhängigkeit der darin genannten Behörden, unberührt lassen. Bei der Einrichtung der in dieser Verordnung genannten einheitlichen Meldeplattform sollte die ENISA der Möglichkeit Rechnung tragen, dass die in dieser Verordnung genannten nationalen Endpunkte für die elektronische Meldung in nationale zentrale Anlaufstellen integriert werden können, die auch andere nach dem Unionsrecht erforderliche Meldungen umfassen können.
- Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1). ↩︎
- Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). ↩︎