Zur Unterstützung und Erleichterung der Sorgfaltspflicht von Herstellern, die freie und quelloffene Softwarekomponenten, die nicht den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen unterliegen, in ihre Produkte mit digitalen Elementen integrieren, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, freiwillige Sicherheitsbescheinigungsprogramme einzurichten, entweder durch einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung oder durch das Anfordern eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2019/881, das den Besonderheiten der Modelle für die Entwicklung freier und quelloffener Software Rechnung trägt. Die Sicherheitsbescheinigungsprogramme sollten so konzipiert sein, dass nicht nur natürliche oder juristische Personen, die ein Produkt mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software eingestuft sind, entwickeln oder dazu beitragen, eine Sicherheitsbescheinigung initiieren oder finanzieren können, sondern auch Dritte, wie Hersteller, die solche Produkte mit digitalen Elementen in ihre eigenen Produkte mit digitalen Elementen integrieren, sowie Nutzer oder öffentliche Verwaltungen der Union und der Mitgliedstaaten.