Erwägungsgrund 51

Produkte mit digitalen Elementen, die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates1 als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft sind und in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sollten den in der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen genügen. Genügen diese Hochrisiko-KI-Systeme den in der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen, so gelten sie als die Cybersicherheitsanforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1689 erfüllend, soweit diese Anforderungen von der nach der vorliegenden Verordnung ausgestellten EU-Konformitätserklärung oder Teilen davon abgedeckt sind. Zu diesem Zweck sollten bei der Bewertung der mit einem Produkt mit digitalen Elementen, das als KI-System mit hohem Risiko gemäß der VO (EU) 2024/1689 eingestuft wird, verbundenen Cybersicherheitsrisiken, die während der Planungs-, Entwurfs-, Entwicklungs-, Produktions-, Liefer- und Wartungsphasen eines solchen Produkts zu berücksichtigen ist, wie in dieser Verordnung vorgeschrieben, die Risiken für die Cyberresilienz eines KI-Systems berücksichtigt werden in Bezug auf Versuche unbefugter Dritter, die Nutzung, das Verhalten oder die Leistung des Systems zu verändern, einschließlich KI-spezifischer Schwachstellen wie Data Poisoning oder adversarial attack, sowie gegebenenfalls Risiken für die Grundrechte, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689. Für die Konformitätsbewertungsverfahren zu den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen an ein Produkt mit digitalen Elementen, das in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt und als Hochrisiko-KI-System eingestuft ist, sollte grundsätzlich anstelle der einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Artikels 43 der Verordnung (EU) 2024/1689 Anwendung finden. Diese Regel sollte jedoch nicht dazu führen, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit für die in der vorliegenden Verordnung genannten wichtigen oder kritischen Produkte mit digitalen Elementen verringert wird. Deshalb sollten abweichend von dieser Regel Hochrisiko-KI-Systeme, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1689 fallen und auch wichtige oder kritische Produkte mit digitalen Elementen, wie in der vorliegenden Verordnung genannt, sind und auf die das Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage einer internen Kontrolle gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2024/1689 angewandt wird, den Konformitätsbewertungsverfahren der vorliegenden Verordnung unterliegen, soweit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen betroffen sind. In diesem Fall sollten für alle anderen Aspekte, die unter die Verordnung (EU) 2024/1689 fallen, die einschlägigen Bestimmungen über die Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer internen Kontrolle gemäß Anhang VI der genannten Verordnung gelten.

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj). ↩︎