Das bestehenden Unionsrecht gilt zwar für bestimmte Produkte mit digitalen Elementen, jedoch gibt es keinen horizontalen Rechtsrahmen der Union, der umfassende Cybersicherheitsanforderungen für alle Produkte mit digitalen Elementen festlegen würde. Die verschiedenen bisher auf Unionsebene und auf nationaler Ebene erlassenen Vorschriften und ergriffenen Initiativen befassen sich nur teilweise mit den festgestellten Problemen und Risiken im Zusammenhang mit der Cybersicherheit, wodurch ein legislativer Flickenteppich innerhalb des Binnenmarkts entstanden ist, der zu einer größeren Rechtsunsicherheit sowohl für die Hersteller als auch für die Nutzer solcher Produkte und zu einer größeren unnötigen Belastung der Unternehmen und Organisationen führt, die eine Reihe verschiedener Anforderungen und Pflichten in Bezug auf ähnliche Produktarten zu erfüllen haben. Die Cybersicherheit dieser Produkte hat eine besonders ausgeprägte grenzüberschreitende Dimension, weil die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland hergestellten Produkte mit digitalen Elementen häufig von Organisationen und Verbrauchern im gesamten Binnenmarkt verwendet werden. Dies macht es notwendig, den Bereich auf Unionsebene zu regulieren, um für einen harmonisierten Rechtsrahmen und Rechtssicherheit für Nutzer, Organisationen und Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission1, zu sorgen. Das Regulierungsumfeld der Union sollte durch die Einführung von horizontalen Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen harmonisiert werden. Überdies gilt es, in der gesamten Union Rechtssicherheit für die Wirtschaftsakteure und Nutzer und eine bessere Harmonisierung des Binnenmarkts sowie Verhältnismäßigkeit für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen zu gewährleisten, wodurch auch bessere Bedingungen für Wirtschaftsakteure geschaffen würden, die in diesen Markt eintreten wollen.
- Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). ↩︎