Erwägungsgrund 19

Angesichts der Bedeutung für die Cybersicherheit, die vielen Produkten mit digitalen Elementen zukommt, die als freie und quelloffene Software eingestuft sind und im Sinne dieser Verordnung veröffentlicht, aber nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, sollten juristische Personen, die die Entwicklung solcher für kommerzielle Tätigkeiten bestimmte Produkte dauerhaft unterstützen und eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der Brauchbarkeit dieser Produkte spielen (Verwalter quelloffener Software), einer vereinfachten und maßgeschneiderten Regulierungsregelung unterworfen werden. Zu den Verwaltern quelloffener Software gehören bestimmte Stiftungen sowie Einrichtungen, die freie und quelloffene Software im wirtschaftlichen Kontext entwickeln und veröffentlichen, einschließlich gemeinnütziger Einrichtungen. Bei der Regulierung sollten ihre Besonderheiten und die Vereinbarkeit mit der Art der auferlegten Verpflichtungen berücksichtigt werden. Es sollten nur Produkte mit digitalen Elementen abgedeckt sein, die als freie und quelloffene Software gelten und letztlich für kommerzielle Tätigkeiten wie die Integration in kommerzielle Dienste oder kostenpflichtige Produkte mit digitalen Elementen bestimmt sind. Für die Zwecke dieser Regulierungsregelung umfasst die beabsichtigte Integration in kostenpflichtige Produkte mit digitalen Elementen Fälle, in denen die Hersteller, die eine Komponente in ihre eigenen Produkte mit digitalen Elementen integrieren, entweder regelmäßig zur Entwicklung dieser Komponente beitragen oder regelmäßige finanzielle Unterstützung leisten, um die Kontinuität eines Softwareprodukts sicherzustellen. Die dauerhafte Unterstützung der Entwicklung eines Produkts mit digitalen Elementen umfasst unter anderem das Hosting und die Verwaltung von Plattformen für die Zusammenarbeit bei der Softwareentwicklung, das Hosting von Quellcode oder Software, das Verwalten oder Administrieren von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software eingestuft sind, sowie die Steuerung der Entwicklung solcher Produkte. Da in der vereinfachten und maßgeschneiderten Regulierungsregelung für Verwalter quelloffener Software nicht dieselben Verpflichtungen wie für Hersteller im Rahmen dieser Verordnung vorgesehen sind, sollte es ihnen nicht gestattet sein, die CE-Kennzeichnung auf Produkten mit digitalen Elementen, deren Entwicklung sie unterstützen, anzubringen.