Produkte mit digitalen Elementen sollten grundsätzlich mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, aus der ihre Konformität mit dieser Verordnung gut sichtbar, lesbar und dauerhaft hervorgeht, sodass sie frei im Binnenmarkt verkehren können. Die Mitgliedstaaten sollten für das Inverkehrbringen von Produkten mit digitalen Elementen, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen genügen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, keine ungerechtfertigten Hindernisse schaffen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten nicht die Präsentation oder Verwendung eines Produkts mit digitalen Elementen, das dieser Verordnung nicht entspricht, bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen, einschließlich Prototypen, verhindern, sofern das Produkt eine sichtbare Kennzeichnung aufweist, die deutlich darauf hinweist, dass das Produkt dieser Verordnung nicht entspricht und erst auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es dies tut.