Erwägungsgrund 53

Die Hersteller von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates1 fallen und bei deren Produkten es sich auch um Produkte mit digitalen Elementen im Sinne der vorliegenden Verordnung handelt, sollten sowohl die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung als auch die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen. Die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen und bestimmte grundlegende Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 betreffen unter Umstände ähnliche Cybersicherheitsrisiken. Daher könnte die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen erleichtern, die auch bestimmte Cybersicherheitsrisiken gemäß der Verordnung (EU) 2023/1230 abdecken, insbesondere die Anforderungen in Bezug auf den Schutz gegen Korrumpierung sowie die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen gemäß Anhang III Abschnitte 1.1.9 und 1.2.1 der genannten Verordnung. Solche Synergieeffekte müssen vom Hersteller nachgewiesen werden, beispielsweise durch die Anwendung harmonisierter Normen oder anderer technischer Spezifikationen, die die einschlägigen grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen abdecken, nachdem eine Risikobewertung für die entsprechenden Cybersicherheitsrisiken durchgeführt wurde. Der Hersteller sollte auch die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1230 befolgen. Die Kommission und die europäischen Normungsorganisationen sollten bei den vorbereitenden Arbeiten zur Unterstützung der Umsetzung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1230 und der damit verbundenen Normungsverfahren die Kohärenz fördern, was die Bewertung der Cybersicherheitsrisiken und die Art und Weise betrifft, wie diese Risiken durch harmonisierte Normen im Hinblick auf die einschlägigen grundlegenden Anforderungen abgedeckt werden sollen. Insbesondere sollten die Kommission und die europäischen Normungsorganisationen diese Verordnung bei der Ausarbeitung und Entwicklung harmonisierter Normen berücksichtigen, um die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 insbesondere in Bezug auf die Cybersicherheitsaspekte im Zusammenhang mit dem Schutz gegen Korrumpierung sowie der Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, die in Anhang III Abschnitte 1.1.9 und 1.2.1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, zu erleichtern. Die Kommission sollte Leitlinien bereitstellen, um Hersteller, die dieser Verordnung und auch der Verordnung (EU) 2023/1230 unterliegen, zu unterstützen, um insbesondere den Nachweis der Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1230 zu erleichtern.

  1. Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1). ↩︎