Erwägungsgrund 79

Um die Bewertung der Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erleichtern, sollte eine Konformitätsvermutung für Produkte mit digitalen Elementen gelten, die harmonisierten Normen entsprechen, mit denen die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in detaillierte technische Spezifikationen umgesetzt werden und die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1 angenommen wurden. Die genannte Verordnung enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen für den Fall, dass diese Normen den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechen. Im Rahmen des Normierungsprozesses sollte eine ausgewogene Interessenvertretung und eine wirksame Einbeziehung von Interessenträgern der Zivilgesellschaft, darunter von Verbraucherorganisationen, sichergestellt werden. Internationale Normen, die mit dem Cybersicherheitsschutzniveau, das mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen angestrebt wird, im Einklang stehen, sollten ebenfalls berücksichtigt werden, um die Entwicklung harmonisierter Normen und die Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen sowie weltweit tätigen Unternehmen, die Konformität zu erleichtern.

  1. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). ↩︎