Erwägungsgrund 82

Beim Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkte wie Hardware-Sicherheitsmodule und Mikroprozessoren betrifft, sollte die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts festlegen können, auf welche Weise das EUCC eine Vermutung der Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen oder Teilen davon begründen kann. Darüber hinaus kann in einem solchen delegierten Rechtsakt festgelegt werden, wie mit einem im Rahmen des EUCC ausgestellten Zertifikat die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht der Hersteller, eine Bewertung durch Dritte durchführen zu lassen, für die betreffenden Anforderungen aufgehoben werden kann.