Erwägungsgrund 10

Mit der Festlegung von Cybersicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten mit digitalen Elementen soll die Cybersicherheit dieser Produkte sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen verbessert werden. Durch diese Anforderungen wird auch sichergestellt, dass die Cybersicherheit in der gesamten Lieferkette berücksichtigt wird, sodass Endprodukte mit digitalen Elementen und ihre Komponenten sicherer gemacht werden. Dies betrifft auch Anforderungen für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten mit digitalen Elementen, die für schutzbedürftige Verbraucher bestimmt sind, wie z. B. Spielzeug und Babyphone-Systeme. Die Verbraucherprodukte mit digitalen Elementen, die in dieser Verordnung als wichtige Produkte mit digitalen Elementen eingestuft werden, sind mit einem höheren Cybersicherheitsrisiko behaftet, da ihre Funktionen ein erhebliches Risiko nachteiliger Auswirkungen in Bezug auf ihre Tragweite und ihre mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Sicherheit oder Unversehrtheit der Nutzer solcher Produkte bergen, und sollten einem strengeren Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Das gilt für Produkte wie intelligente Haushaltsgeräte mit Sicherheitsfunktionen, einschließlich intelligenter Türschlösser, Babyphone-Systemen und Alarmanlagen, vernetztes Spielzeug und am Körper tragbare medizinische Geräte (Wearables). Darüber hinaus werden die strengeren Konformitätsbewertungsverfahren, denen sonstige Produkte mit digitalen Elementen, die in dieser Verordnung als wichtige oder kritische Produkte mit digitalen Elementen eingestuft werden, unterzogen werden müssen, dazu beitragen, etwaige negative Auswirkungen auf die Verbraucher zu verhindern, die sich aus der Ausnutzung von Schwachstellen ergeben könnten.