Cloud-Lösungen gelten nur dann als Datenfernverarbeitungslösungen im Sinne dieser Verordnung, wenn sie der in dieser Verordnung festgelegten Begriffsbestimmung entsprechen. So fallen beispielsweise vom Hersteller von intelligenten Haushaltsgeräten angebotene Cloud-Funktionen, die es den Nutzern ermöglichen, das Gerät aus der Ferne zu steuern, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Dagegen fallen Websites, die die Funktionalität eines Produkts mit digitalen Elementen nicht unterstützen, oder Cloud-Dienste, die außerhalb der Verantwortung eines Herstellers eines Produkts mit digitalen Elementen entworfen und entwickelt wurden, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Richtlinie (EU) 2022/2555 gilt für Cloud-Computing-Dienste und Cloud-Dienstmodelle wie SaaS (Software as a Service), PaaS (Platform as a Service) oder IaaS (Infrastructure as a Service). Die Einrichtungen, die Cloud-Computing-Dienste in der Union erbringen und die gemäß Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG als mittlere Unternehmen gelten oder die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen gemäß Absatz 1 jenes Artikels überschreiten, fallen in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie.