Erwägungsgrund 47

In delegierten Rechtsakten, mit denen eine verpflichtende europäische Cybersicherheitszertifizierung vorgeschrieben wird, sollten die Produkte mit digitalen Elementen bestimmt werden, die die Kernfunktionen einer in dieser Verordnung festgelegten Kategorie kritischer Produkte mit digitalen Elementen, die einer obligatorischen Zertifizierung unterworfen werden sollen, sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeitsstufe, die mindestens „mittel“ sein sollte, aufweisen. Die erforderliche Vertrauenswürdigkeitsstufe sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Niveau des Cybersicherheitsrisikos stehen, das mit dem Produkt mit digitalen Elementen verbunden ist. Wenn beispielsweise das Produkt mit digitalen Elementen die Kernfunktion einer in dieser Verordnung festgelegten Kategorie kritischer Produkte mit digitalen Elementen aufweist und für die Verwendung in einer empfindlichen oder kritischen Umgebung vorgesehen ist, wie Produkte, die für die Verwendung durch die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten wesentlichen Einrichtungen bestimmt sind, ist unter Umständen die höchste Vertrauenswürdigkeitsstufe erforderlich.