Erwägungsgrund 108

Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sollte gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eine ADCO für die Cyberresilienz von Produkten mit digitalen Elementen eingesetzt werden. Die ADCO sollte sich aus Vertretern der benannten Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls Vertretern der zentralen Verbindungsstellen zusammensetzen. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität unterstützen und fördern, das sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich eines Vertreters jeder zentralen Verbindungsstelle nach Artikel 10 der genannten Verordnung und eines optionalen nationalen Sachverständigen, sowie den Vorsitzenden der ADCO und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Kommission sollte an den Sitzungen des Netzwerks der Union für Produktkonformität, seiner Untergruppen und der ADCO teilnehmen. Sie sollte die ADCO durch ein Exekutivsekretariat unterstützen, das technische und logistische Unterstützung leistet. Die ADCO kann auch unabhängige Sachverständige zur Teilnahme einladen und sich mit anderen ADCOs, beispielsweise derjenigen, die im Rahmen der Richtlinie 2014/53/EU eingerichtet wurde, in Verbindung setzen.