Erwägungsgrund 71

Wenn Hersteller eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle oder einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfall melden, die bzw. der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirkt, sollten sie angeben, für wie sensibel sie die gemeldeten Informationen halten. Das als Koordinator benannte CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhält, sollte diese Informationen bei der Prüfung, ob die Meldung außergewöhnliche Umstände nahelegt, die eine Aufschiebung der Weiterleitung der Meldung an die anderen einschlägigen als Koordinatoren benannten CSIRTs aus berechtigten Gründen der Cybersicherheit rechtfertigen, berücksichtigen. Zudem sollte es diese Informationen bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen, ob die Meldung über eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle besonders außergewöhnliche Umstände nahelegt, die es rechtfertigen, dass die vollständige Meldung nicht gleichzeitig der ENISA zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus sollten die als Koordinatoren benannten CSIRTs in der Lage sein, diese Informationen bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Minderung der Risiken, die sich aus den entsprechenden Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen ergeben, zu berücksichtigen.