Erwägungsgrund 112

Bei Produkten mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen und bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, oder bei Produkten, die zwar dieser Verordnung entsprechen, aber andere große Risiken bergen, wie Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für die Erfüllung der Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Grundrechte oder für die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Diensten, die über ein elektronisches Informationssystem von wesentlichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 angeboten werden, sollte die Kommission die ENISA ersuchen können, eine Bewertung vorzunehmen. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Korrekturmaßnahmen oder einschränkende Maßnahmen auf Unionsebene erlassen können, einschließlich der Anordnung der Rücknahme der betroffenen Produkte mit digitalen Elementen vom Markt oder ihres Rückrufs innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist. Ein solches Eingreifen der Kommission sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich sein, die ein sofortiges Eingreifen zur Bewahrung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts rechtfertigen, und nur dann, wenn die Marktüberwachungsbehörden keine wirksamen Maßnahmen ergriffen haben, um Abhilfe zu schaffen. Solche außergewöhnlichen Umstände können Notfälle sein, in denen beispielsweise ein nichtkonformes Produkt mit digitalen Elementen vom Hersteller in mehreren Mitgliedstaaten in großem Umfang auf dem Markt bereitgestellt und auch in Schlüsselsektoren von Einrichtungen verwendet wird, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 fallen, und es bekannte Schwachstellen aufweist, die von böswilligen Akteuren ausgenutzt werden und für die der Hersteller keine verfügbaren Patches bereitstellt. Die Kommission sollte in solchen Notfällen nur während der Dauer der außergewöhnlichen Umstände und nur solange eingreifen können, wie die Nichtkonformität mit dieser Verordnung oder die großen Risiken fortbestehen