Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Festlegung der technischen Beschreibung der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kategorien wichtiger Produkte mit digitalen Elementen, Festlegung des Formats und der Elemente der Software-Stückliste, Präzisierung des Formats und des Verfahrens der Meldungen über aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, wie sie von den Herstellern übermittelt wurde, auswirken, Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für technische Anforderungen, mit deren Hilfe den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in einem Anhang dieser Verordnung genügt wird, Festlegung technischer Spezifikationen für Etiketten, Piktogramme oder andere Kennzeichnungen in Bezug auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen und deren Unterstützungszeitraum sowie Mechanismen zur Förderung ihrer Verwendung und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, Festlegung des vereinfachten Formulars für die Dokumentation, das auf die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen zugeschnitten ist, sowie Entscheidung über Korrekturmaßnahmen oder einschränkende Maßnahmen auf Unionsebene unter außergewöhnlichen Umständen, die ein sofortiges Eingreifen rechtfertigen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu bewahren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ausgeübt werden.
- Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). ↩︎