Erwägungsgrund 50

Mit dieser Verordnung werden Cybersicherheitsrisiken gezielt angegangen. Produkte mit digitalen Elementen können jedoch noch andere Sicherheitsrisiken bergen, die nicht immer mit der Cybersicherheit zusammenhängen, sich aber aus einer Sicherheitsverletzung ergeben können. Diese Risiken sollten weiterhin durch andere einschlägige Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als diese Verordnung geregelt werden. Wenn keine anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als diese Verordnung anwendbar sind, sollten sie der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates1 unterliegen. Angesichts der gezielten Ausrichtung der vorliegenden Verordnung sollten daher abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Sicherheitsrisiken, die nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, das Kapitel III Abschnitt 1, die Kapitel V und VII sowie die Kapitel IX bis XI der Verordnung (EU) 2023/988 auch für Produkte mit digitalen Elementen gelten, wenn diese Produkte keinen besonderen Anforderungen anderer Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als dieser Verordnung im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen.

  1. Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1). ↩︎