- Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitstellen, befolgen die Händler die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt.
- Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob
- das Produkt mit digitalen Elementen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist;
- der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach Artikel 13 Absätze 15, 16, 18, 19 und 20 sowie Artikel 19 Absatz 4 erfüllt haben und dem Händler alle erforderlichen Dokumente zur Verfügung gestellt haben.
- Ist ein Händler der Auffassung oder hat er ausgehend von den ihm vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementen oder die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I nicht genügen, stellt er das Produkt mit digitalen Elementen erst dann auf dem Markt bereit, wenn die Konformität dieses Produkts und der vom Hersteller festgelegten Verfahren mit dieser Verordnung hergestellt ist. Wenn das Produkt mit digitalen Elementen ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko birgt, unterrichtet der Händler zudem unverzüglich den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
- Händler, denen bekannt ist oder die ausgehend von den ihnen vorliegenden Informationen Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt mit digitalen Elementen, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, oder die von dessen Hersteller festgelegten Verfahren dieser Verordnung nicht entsprechen, sorgen dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts mit digitalen Elementen und der vom Hersteller festgelegten Verfahren herzustellen oder um gegebenenfalls das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
- Sobald die Händler von einer Schwachstelle in dem Produkt mit digitalen Elementen Kenntnis erhalten, informieren sie den Hersteller unverzüglich über diese Schwachstelle. Wenn das Produkt mit digitalen Elementen ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko birgt, unterrichten die Händler zudem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und ergriffene Korrekturmaßnahmen.
- Die Händler übermitteln der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen in Papierform oder in elektronischer Form in einer Sprache, die von der Behörde leicht verstanden werden kann, alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit digitalen Elementen und der vom Hersteller festgelegten Verfahren dieser Verordnung erforderlich sind. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Cybersicherheitsrisiken zusammen, die mit einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Produkt mit digitalen Elementen verbunden sind.
- Wird dem Händler eines Produkts mit digitalen Elementen ausgehend von den ihm vorliegenden Informationen bekannt, dass der Hersteller dieses Produkts seine Betriebstätigkeit eingestellt hat und infolgedessen nicht in der Lage ist, die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erfüllen, unterrichtet er hiervon unverzüglich die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden sowie — mit allen verfügbaren Mitteln und soweit möglich — die Nutzer der in den Verkehr gebrachten Produkte mit digitalen Elementen.